Die wiederkehrende Prüfung wird mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person (§ 26 BetrSichV i. V. m. TRBS 1203), z. B. Sachkundige oder Sachverständige ausgeführt.
Kategorie:
Kranprüfung DGUV 52 und 54
Die wiederkehrende Prüfung wird mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person (§ 26 BetrSichV i. V. m. TRBS 1203), z. B. Sachkundige oder Sachverständige ausgeführt.
Der Prüfumfang lautet:
- Mechanische Teile: Seile, Ketten, Haken, Bremsen, Kupplungen, Lager
- Tragmittel und Anschlagmittel
- Sicherheitseinrichtungen: Endschalter, Lastmomentbegrenzer, Not-Aus
- Tragkonstruktion: Risse, Korrosion, Schweißnähte, Verformungen
- Elektrische Einrichtungen: Isolationswiderstände, Steuerungen, Schutzschalter
- Hydraulik/Pneumatik (falls vorhanden): Dichtheit, Druckverhältnisse, Schläuche
- Funktionstest aller Betriebsarten (z. B. Heben, Senken, Drehen, Fahren)