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Was wird nach DGUV Vorschrift 52 und Vorschrift 54 bei der Prüfung dokumentiert?

Die Ergebnisse der Prüfungen müssen schriftlich dokumentiert und archiviert werden.

Kategorie: Kranprüfung DGUV 52 und 54

Die Ergebnisse der Prüfungen müssen schriftlich dokumentiert und archiviert werden. Dazu gehören der Prüfbefund mit evtl. Mängeln, die Berechnung der Restlebensdauer des Hebezeuges, die Unterschrift des Prüfers und des Betreibers und die Kennzeichnung am Kran (z. B. Prüfplakette).

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